Erfolgshonorar-Vereinbarung

Seit dem 01.07.2008 erlaubt das Standesrecht die erfolgsabhängige Gestaltung der Rechtsanwaltsvergütung durch das sogenannte „Erfolgshonorar“. Erfolgshonorar-Vereinbarungen sind gestattet, sofern Mandanten hiervon aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung die Rechtsverfolgung abhängig machen.

Durch die Erfolgshonorar-Vereinbarung kann Mandanten bei Zielverfehlung die Rechtsanwaltsvergütung erlassen werden, wenn gleichzeitig für den Erfolgsfall angemessene Zuschläge auf die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Allerdings brauchen ersatzpflichtige Gegner im Erfolgsfall das Honorar nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erstatten, den „Erfolgszuschlag“ tragen die Mandanten. Erfolgshonorar-Vereinbarungen dürfen keine rechtsanwalt­lichen Übernahmen von Auslagen (z.B. Gerichtskosten) und Kostenerstattungen an Gegner im Unterliegensfalle vorsehen.

Das Erfolgshonorar-Mandat erfordert eine Vorprüfung der Angelegenheit und die Auftraggeber-Beratung, welche ich Ihnen zu geringen Vergütungspauschalen biete. Ausgehend von der Chancen- und Risikobeurteilung werden sodann der angestrebte Mandatserfolg und das für den Erfolg geschuldete Honorar vereinbart. Sie können nach der Beratung auch anstelle des Erfolgshonorars die erfolgsunabhängigen Vergütungssätze vereinbaren.

Sofern von Ihnen gewünscht, nutze ich den standesrechtlichen Spielraum, um Ihren besonderen Auftraggeber­interessen in der Vergütungsgestaltung von Risiko-Mandaten zu entsprechen.